Das Urheberrecht des Architekten bei nachträglichen Werkmodifizierungen und der Werkzerstörung

Das Urheberrecht des Architekten an seinem geschützten Werk der Baukunst steht zumeist mit dem nachträglichen Änderungsinteresse des Eigentümers am Gebäude in Konflikt. Der Ausgleich dieser Interessen beschäftigt die Rechtsprechung und Literatur schon seit Langem. Anhand der Entscheidungen zum Umbau des Stuttgarter Hauptbahnhofs und des Austausches des Mehrzwecksaals im Dresdner Kulturpalast werden die verschiedenen Interessen eingehend kategorisiert und Abwägungsparameter vorgestellt. Zudem wird der Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten im Fall der vollständigen Werkzerstörung beleuchtet. Wird durch den Eigentümer das einzig vorhandene Werkstück vernichtet, kann auch das dahinter zum Ausdruck kommende Werk nicht mehr fortbestehen. Der Urheber ist auch in diesem Fall in seinem Urheberpersönlichkeitsrecht verletzt und die konfligierenden Interessen müssen in einen Ausgleich gebracht werden. Jüngst hat der Bundesgerichtshof zur Einordnung der Werkvernichtung in den urheberrechtlichen Werkintegritätsschutz in einer Reihe von Entscheidungen Stellung bezogen. Diese werden hinterfragt und eine alternative Lösung zur Einordnung der Werkzerstörung vorgestellt. Schließlich wird eine Lösung der Konflikte im Vertragsrecht vorgeschlagen.

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